Die rechtlichen Grundlagen und Organisationsstrukturen des
Nord- Ostschweizerischen Basketballverbandes ProBasket
Nord- Ostschweizerischer Basketballverband
1 Unter dem Namen Nord- Ostschweizerischer Basketballverband besteht auf unbestimmte Dauer ein politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
2 Der Verband tritt unter dem Markennamen «ProBasket» auf.
1 ProBasket ist ein unabhängiger Regionalverband des Schweizerischen Basketballverbandes (Swiss Basketball) im Sinne von Art. 6.1 lit. b) der Statuten und Art. 5 ff. des Reglements der Regionalverbände von Swiss Basketball.
2 ProBasket anerkennt als Unterverband die Statuten und Reglemente von Swiss Basketball sowie der übergeordneten Verbände (z.B. internationaler Basketballverband FIBA, Swiss Olympic).
3 Im vorgesehenen Rahmen handelt ProBasket jedoch autonom.
1 ProBasket fördert die Entwicklung des Basketballsports innerhalb des Verbandgebiets. Er gibt seinen Klubs die Möglichkeit, an Meisterschaften teilzunehmen.
2 ProBasket vertritt die Interessen seiner Mitglieder auf gesamtschweizerischer Ebene in den Organen von Swiss Basketball und regionalen oder kantonalen Sportverbänden.
3 Zur Verfolgung des Verbandszwecks stattet die Verbandsführung ihre Organe mit den erforderlichen Kompetenzen, sowie den finanziellen und personellen Mitteln aus. Es sind einfache und zweckmässige Lösungen anzustreben.
4 Das Verbandsgebiet umfasst die Kantonen Aargau, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Glarus, Graubünden, Luzern, Ob- und Nidwalden, Uri, Schaffhausen, Schwyz, Solothurn, St. Gallen, Thurgau, Uri und Zürich.
5 Es können auch Mitglieder aus anderen Teilen der Schweiz oder aus dem grenznahen Ausland, insbesondere Deutschland, Liechtenstein und Österreich aufgenommen werden, soweit dies nach den Bestimmungen von Swiss Basketball ebenfalls möglich ist und die nötigen Bewilligungen vorliegen.
1 Der Sitz des Verbands ist Zürich.
Die kompletten Statuten mit allen Kapiteln, Artikeln und rechtlichen Bestimmungen des Nord- Ostschweizerischen Basketballverbandes ProBasket.
1 Mitglieder von ProBasket können werden:
2 Unter dem Begriff «Klubs» werden Klubmitglieder und Gast-Klubmitglieder zusammengefasst.
3 Klubs und Einzelmitglieder müssen gleichzeitig Mitglied von Swiss Basketball sein.
1 Jedes Klubmitglied im Verbandsgebiet von ProBasket, das Mitglied von Swiss Basketball ist, ist automatisch, ohne dass es hierfür eines speziellen Aufnahmebeschlusses bedürfte, Mitglied von ProBasket. Dementsprechend erlischt auch die Mitgliedschaft automatisch mit einem Austritt oder Ausschluss aus Swiss Basketball.
2 Gast-Klubmitglieder beteiligen sich mit mindestens einem Team an den Meisterschaften von ProBasket, sind aber Mitglied eines anderen Regionalverbands von Swiss Basketball. Die Aufnahme erfolgt automatisch durch die Meisterschaftsanmeldung für eine Saison, sobald die Bewilligung des anderen Regionalverbands vorliegt.
3 Die Aufnahme von Einzelmitgliedern erfolgt mit der Lizenzierung durch Swiss Basketball. Die Einzelmitgliedschaft erlischt mit der Nicht-Erneuerung der Lizenz oder Ausschluss durch Swiss Basketball.
4 Gönnermitglieder können vom Vorstand ernannt werden.
5 Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Delegiertenversammlung.
6 Die Delegiertenversammlung kann Mitglieder aus triftigen Gründen, insbesondere, wenn sie durch ihre Zielsetzung oder Tätigkeit dem Zweck des Verbandes nicht entsprechen oder sein Ansehen oder seine Interessen erheblich schädigen, mit sofortiger Wirkung auf Antrag des Vorstands von ProBasket ausschliessen. Dagegen ist kein Rechtsmittel zulässig.
1 Alle Mitglieder gemäss Art. 5 Abs. 1 haben das Recht zur Teilnahme an der Delegiertenversammlung.
2 Klubs haben Stimm- und Wahlrecht, alle anderen Mitgliederkategorien (Gönnermitglieder, Einzelmitglieder, Ehrenmitglieder – Art. 6 Abss. 3 - 5) haben nur beratende Stimme.
1 Mitglieder aller Kategorien haben die ihnen gemäss Statuten und Reglementen obliegenden Pflichten zu erfüllen. Oberstes Gebot der Handlungsweise aller Beteiligten ist der «Fairplay-Gedanke».
2 Mitglieder aller Kategorien haben die Pflicht zur Leistung von Beiträgen und Gebühren, sofern ProBasket solche erheben darf. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
3 Die Klubs haben die Pflicht zur Stellung der zur Erreichung des Verbandszweckes erforderlichen Funktionärinnen und Funktionäre.
4 Die Klubs haften solidarisch für finanzielle Verpflichtungen ihrer eigenen Mitglieder gegenüber von ProBasket im Rahmen der Meisterschaft.
5 Ein Austritt oder Ausschluss befreit nicht von den Verpflichtungen, insbesondere jener finanzieller Natur, die während der Mitgliedschaft entstanden sind.
1 Die Organe von ProBasket sind:
2 Alle Verbands-Funktionärinnen und -Funktionäre müssen lizenziert sein.
1 Die Delegiertenversammlung (DV) ist das oberste Organ von ProBasket.
2 Die DV ist für folgende Geschäfte zuständig: Genehmigung des Protokolls der letzten DV, Abnahme des Geschäftsberichts, Abnahme der Jahresrechnung nach Kenntnisnahme des Berichts der Revisionsstelle, Beschlussfassung über Beiträge, Beschlussfassung über das Budget, Verabschiedung der Verbandsstrategie, Genehmigung der Reglemente der Rechtspflegeinstanzen, Wahlen, Verabschiedung von Statuten und Auflösung des Verbandes, Ernennung von Ehrenmitgliedern, Beschlussfassung über Ausschlussanträge.
1 Jeder Klub ist zur Teilnahme an der DV verpflichtet. Sie werden durch ihren Präsidenten oder ihre Präsidentin vertreten. In Ausnahmefällen können sie sich an der DV vertreten lassen, benötigt dazu aber eine schriftliche Vollmacht der amtierenden Präsidentin oder des amtierenden Präsidenten.
2 Teilnahmeberechtigt sind zudem Einzelmitglieder, Ehrenmitglieder und Vertretungen von Gönnermitgliedern.
1 Die Anzahl Stimmen der Mitglieder richtet sich nach der Zahl der Lizenzierten. Für zehn von ProBasket oder von Swiss Basketball ausgegebenen Lizenzen erhält das Klubmitglied eine Stimme; Bruchteile werden aufgerundet.
2 Gast-Klubmitglieder verfügen über ein eingeschränktes Stimmrecht, das nur im Zusammenhang mit Abstimmungen über Meisterschaftsgebühren ausgeübt werden kann.
3 Beschlüsse der DV werden, soweit die Statuten nichts anderes vorsehen, mit dem einfachen Mehr der anwesenden Stimmen gefasst. Wahlen werden mit relativem Mehr entschieden.
Das Vereinsjahr dauert vom 1. Juni bis zum 31. Mai des folgenden Jahres.
Die Finanzierung erfolgt durch Beiträge, Bussen, Ersatzabgaben und Gebühren der Mitglieder, Beiträge der öffentlichen Hand, Beiträge von Gönnerinnen und Gönnern sowie Sponsoren, Ertrag des Verbandsvermögens und weitere Mittel.
ProBasket haftet für seine Verbindlichkeiten ausschliesslich mit dem Verbandsvermögen. Ein Regress auf die Mitglieder ist ausgeschlossen.
Rechtsschutz & Schlussbestimmungen
Gegen Entscheide der Geschäftsleitung kann innert 10 Tagen seit deren Eröffnung Beschwerde beim Vorstand eingereicht werden.
Offizielle Mitteilungen werden auf der Website von ProBasket publiziert. Empfangsbedürftige Mitteilungen an Mitglieder erfolgen rechtsgültig durch Email.
Für eine Änderung der Statuten sowie für die Auflösung des Verbandes ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen erforderlich.
Neue Statuten von der Delegiertenversammlung genehmigt
Bei Fragen zu den Statuten oder rechtlichen Bestimmungen wenden Sie sich gerne an unsere Geschäftsstelle.